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Ticket über Vermittler gekauft? Airline muss bei Ausfall dennoch zahlen

Ticket über Vermittler gekauft?: Airline muss bei Flugausfall trotzdem zahlen

Wer nach einer Flugabsage auf die Reise verzichtet

Wer nach einer Flugabsage auf die Reise verzichtet, kann den Ticketpreis zurückverlangen. Das Geld muss die Airline innerhalb von sieben Tagen erstatten. Nach Einschätzung des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) gilt das auch, wenn Reisende ihr Ticket über ein Online-Buchungsportal gekauft haben.

Betroffene haben bei einem gestrichenen Flug grundsätzlich die

Betroffene haben bei einem gestrichenen Flug grundsätzlich die Wahl: Sie können eine anderweitige Beförderung verlangen oder sich den gesamten Ticketpreis erstatten lassen. Airline muss selbst erstatten

Das ZEV hat nach eigenen Angaben mehrere Airlines

Das ZEV hat nach eigenen Angaben mehrere Airlines abgemahnt, die Passagiere bei Erstattungsforderungen an den Vermittler verwiesen hatten. Einem betroffenen Reisenden wurde laut ZEV mitgeteilt: „Für Tickets, deren Zahlung nicht an uns erfolgt ist, besteht kein Anspruch, eine Erstattung bei uns zu verlangen. Bitte wenden Sie sich daher an den jeweiligen Ticketverkäufer.“

Die Verbraucherschützer halten eine solche Aussage für „irreführend

Die Verbraucherschützer halten eine solche Aussage für „irreführend und unzulässig“. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung könnten Passagiere bei einer Flugabsage die Erstattung des gesamten Ticketpreises unmittelbar von der ausführenden Fluggesellschaft verlangen. „Das gilt auch dann, wenn das Ticket über einen Vermittler gebucht wurde.“ Zusätzlich bis zu 600 Euro

Wird ein Flug kurzfristig gestrichen, können zusätzlich Entschädigungszahlungen

Wird ein Flug kurzfristig gestrichen, können zusätzlich Entschädigungszahlungen von 250 bis 600 Euro pro Person infrage kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine äußeren Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Airline, etwa ein Vulkanausbruch, für die Absage verantwortlich waren.

Die EU-Fluggastrechte greifen bei allen Flügen, die innerhalb

Die EU-Fluggastrechte greifen bei allen Flügen, die innerhalb der EU sowie aus Island, Norwegen und der Schweiz starten. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU gelten sie nur, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Das können Passagiere tun

Betroffene sollten ihre Ansprüche zunächst direkt bei der

Betroffene sollten ihre Ansprüche zunächst direkt bei der Airline geltend machen. Das ZEV hat online die Beschwerdestellen vieler Fluggesellschaften gesammelt.

Stellt sich die Airline quer, können Fluggastrechteportale eingeschaltet

Stellt sich die Airline quer, können Fluggastrechteportale eingeschaltet werden. Diese verlangen Gebühren oder Provisionen. In Deutschland können sich Betroffene außerdem an die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr wenden.

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